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Als der Streik einen Putsch stoppte: März 1920

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Am 13. März 1920 besetzten Putschisten das Berliner Regierungsviertel. Die Reichswehr in Berlin verweigerte den Einsatz gegen sie, die Regierung floh. Nach rund hundert Stunden war der Putsch gescheitert — nach dem größten Generalstreik der deutschen Geschichte, an dem etwa zwölf Millionen Menschen teilnahmen. Zwei Wochen später ließ dieselbe Regierung Truppen ins Ruhrgebiet einmarschieren, wo der Streik in einen Aufstand übergegangen war.

Der Kapp-Lüttwitz-Putsch ist der bekannteste Fall, in dem ein Staatsstreich in Deutschland zusammenbrach, während das Land stillstand. Er dauerte vom 13. bis zum . Die Erzählung passt in kein bequemes Schema, und das erklärt vermutlich, weshalb sie so selten erzählt wird: Dieselbe Regierung, die durch den Streik ins Amt zurückkehrte, ließ zwei Wochen später Truppen gegen einen Teil der Streikenden einmarschieren — teilweise dieselben Verbände, die zuvor geputscht hatten.

Die Ausgangslage

Ein Staat ohne durchgängig verlässliche Gewalt

Die Republik von 1919 verfügte über Streitkräfte, auf deren Loyalität sie sich nicht durchgängig verlassen konnte. Die Reichswehr war aus kaiserlichen Verbänden hervorgegangen; dazu kamen Freikorps, also irreguläre Verbände, die im Osten und im Innern eingesetzt worden waren und deren politische Haltung offen antirepublikanisch war.

Der Versailler Vertrag verlangte die Verkleinerung des Heeres und damit die Auflösung mehrerer dieser Verbände. Für die Betroffenen bedeutete das den Verlust von Sold, Stellung und Zweck.

Der Auslöser und die Weigerung

Die angeordnete Auflösung der Marine-Brigade Ehrhardt war der unmittelbare Anlass. In der Nacht zum rückte die Brigade in Berlin ein; um 6:25 Uhr marschierte sie durch das Brandenburger Tor. An die Spitze der geplanten neuen Regierung traten der ostpreußische Generallandschaftsdirektor Wolfgang Kapp und General Walther von Lüttwitz.

Die Regierung forderte von der Reichswehrführung den Einsatz gegen die Putschisten. In der Besprechung zwischen Reichswehrminister Gustav Noske, dem Chef der Heeresleitung Walther Reinhardt und dem Chef des Truppenamts Hans von Seeckt sprach sich allein Reinhardt dafür aus. Seeckt meldete sich zu Beginn des Putsches krank; Reinhardt trat später zurück.

Der Satz, der Seeckt zugeschrieben wird — Reichswehr schieße nicht auf Reichswehr — ist im Wortlaut nicht belegt. Heinrich August Winkler stellt das ausdrücklich fest. Dass Seeckt sich sinngemäß so äußerte, gilt als gesichert. Unstrittig ist das Ergebnis: Die Reichswehr in Berlin griff nicht ein. Die Regierung verließ Berlin, zunächst nach Dresden, dann nach Stuttgart, wo sie am 15. März eintraf.

Der Streik

Wer ihn ausrief

Hier lohnt sich die genaue Reihenfolge, weil sie meist falsch erzählt wird — auch von Gewerkschaften.

Der Streikaufruf ging am Vormittag des 13. März von Ulrich Rauscher aus, dem Pressechef der Reichskanzlei, im Namen des Reichspräsidenten sowie der sozialdemokratischen Minister und der Fraktion. Beschlossen hatte ihn das Kabinett in der Nacht; unterzeichnet haben ihn die sozialdemokratischen Minister.

Der Allgemeine Deutsche Gewerkschaftsbund unter Carl Legien und die Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände schlossen sich am Nachmittag an. Der Deutsche Beamtenbund unterstützte den Streik ab dem 15. März. Die KPD-Zentrale lehnte zunächst ab und korrigierte ihre Haltung am 14. März, also am Tag darauf; einzelne Bezirke streikten schon vorher.

Der Aufruf kam also aus der Regierung, nicht aus den Gewerkschaften. Getragen wurde der Streik von ihnen.

Die Wirkung

Der Streik erfasste nach den gängigen Schätzungen etwa zwölf Millionen Menschen und ist damit der größte in der deutschen Geschichte. Es fuhr keine Eisenbahn, es ging keine Post, es erschien keine Zeitung; in Berlin fehlten Wasser, Gas und Strom.

Hinzu kam die Weigerung der Ministerialbürokratie und der Reichsbank, der neuen Führung Geld auszuzahlen. Reichsbankbeamte verweigerten die Annahme von Kapp unterzeichneter Zahlungsanweisungen mit der Begründung, ein Reichskanzler Kapp sei ihnen nicht bekannt. Die Verweigerung der Soldzahlung wird dem dienstältesten Unterstaatssekretär Theodor Lewald zugeschrieben.

Am 17. März floh Kapp. Der Putsch hatte rund hundert Stunden gedauert; die Literatur zählt je nach Abgrenzung vier oder fünf Tage.

Das Ende war auch ausgehandelt

Ein Umstand, der in der gewerkschaftlichen Erinnerung meist fehlt: Am 17. März verhandelten Justizminister Eugen Schiffer und Parteienvertreter in Berlin mit Lüttwitz. Sie boten die Erfüllung einiger Forderungen und stellten eine Amnestie in Aussicht — ohne Rückendeckung der Regierung in Stuttgart, die Verhandlungen stets abgelehnt hatte. Lüttwitz trat daraufhin zurück.

Das entwertet den Streik nicht. Es erklärt aber, weshalb die Strafverfolgung später ausblieb: Die zugesagte Amnestie wurde mit dem Gesetz vom Wirklichkeit.

Der Streik endete auch nicht mit dem Putsch. Er lief weiter, bis die Gewerkschaften am 20. März einen Kompromiss erreicht hatten; die Arbeit wurde am 22./23. März wieder aufgenommen.

Was den Ausschlag gab

Welcher Faktor entscheidend war, ist strittig, und der Streit ist nicht entschieden.

Die Lesart vom Streik als Ursache

Ohne die Lähmung des Landes hätte sich die Lage für die Putschisten konsolidieren können. Eine Regierung, die weder zahlen noch anordnen noch fahren lassen kann, regiert nicht.

Die Lesart von der fehlenden Anschlussfähigkeit

Die Gegenposition betont die Verweigerung der Ministerialbürokratie, das Ausbleiben von Unterstützung durch Reichsbank und Wirtschaft und die Spaltung der Reichswehr. In dieser Lesart scheiterte der Putsch vor allem daran, dass er in den Eliten keinen Anschluss fand; der Streik habe diesen Prozess beschleunigt, aber nicht verursacht.

Beide Beschreibungen treffen zu, und sie schließen einander nicht aus. Festhalten lässt sich: Von den beiden Vorgängen war nur einer vorher organisiert worden.

Was auf den Sieg folgte

Die Forderungen der Gewerkschaften

Carl Legien verlangte politische Konsequenzen. Die Gewerkschaften einigten sich am 18. März auf ein Neun-Punkte-Programm: Beteiligung an der Regierungsbildung, Entfernung belasteter Personen aus Verwaltung und Militär, Sozialisierung geeigneter Wirtschaftszweige. Am 20. März wurden wesentliche Forderungen in abgeschwächter Form im Kompromiss mit den Regierungsparteien angenommen. In der Regierungspolitik spielten sie danach kaum eine Rolle.

Zeitweise stand die Bildung einer von den Gewerkschaften getragenen Regierung im Raum; Friedrich Ebert bot Legien das Amt des Reichskanzlers an. Legien lehnte ab, ebenso Rudolf Wissell.

Warum daraus nichts wurde, hat mehrere Gründe, deren Gewichtung umstritten ist: mangelnde Bereitschaft der SPD-Führung, Widerstand der bürgerlichen Koalitionspartner, Legiens eigene Weigerung. Hinzu kommt ein Umstand, der keiner Deutung bedarf: Bei der Reichstagswahl am verlor die Weimarer Koalition ihre Mehrheit; es folgte eine bürgerliche Minderheitsregierung. Und Legien starb am , neun Monate nach dem Putsch.

Das Ruhrgebiet

Im Ruhrgebiet war der Generalstreik in einen bewaffneten Aufstand übergegangen. Die Rote Ruhrarmee, nach den üblichen Schätzungen 50.000 Menschen stark, in manchen Angaben erheblich mehr, hatte die Region unter Kontrolle gebracht.

Das Bielefelder Abkommen vom — eine von den Berliner Verhandlungen getrennte Vereinbarung — sollte den Konflikt beilegen: Waffenabgabe, Straffreiheit für Handlungen in der Putschabwehr, Nichteinmarsch der Reichswehr bei Einhaltung, dazu sozialpolitische Zusagen.

Es hielt nicht. Am 2./3. April marschierten Reichswehr und Freikorps ein, darunter die Marinebrigaden Ehrhardt und von Loewenfeld — also Verbände, die kurz zuvor selbst geputscht hatten. Die Niederschlagung forderte rund 1.000 Tote unter den Aufständischen und über 200 unter den Soldaten. Es gab Standgerichte und Massenerschießungen; Ebert untersagte sie am 3. April.

Auch der Putsch selbst hatte Tote gefordert, etwa 76 in Kiel, und am 21. März kam es in Berlin zum Köpenicker Blutsonntag.

Die Schlussfolgerungen und ihre Gegensätze

Rechtlich: Darf man politisch streiken

Der Märzstreik war kein Arbeitskampf um Löhne. Er richtete sich gegen eine Staatsgewalt, nicht gegen einen Arbeitgeber. Genau das macht ihn rechtlich schwierig.

Die herrschende Auffassung

Nach der Rechtsprechung schützt Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz den Streik nur als Mittel zur Durchsetzung tariflich regelbarer Ziele. Dem politischen Streik fehlt dieser Bezug; er gilt danach als rechtswidrig. Zwei Argumente stützen das: Der Arbeitgeber, der den Schaden trägt, kann die Forderung nicht erfüllen — und in einer Demokratie entscheiden gewählte Organe, nicht die Fähigkeit einzelner Gruppen, das Land anzuhalten.

Die Gegenauffassung und ihre Grenzen

Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz lautet: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist." Zwei Einschränkungen sind dabei zu beachten: Das Recht steht nur Deutschen zu, und „diese Ordnung" verweist auf die Grundsätze des Artikels 20, nicht auf jede verfassungsmäßige Ordnung.

Die Europäische Sozialcharta gewährt in Artikel 6 Absatz 4 ein Recht auf kollektive Maßnahmen „im Fall von Interessenkonflikten"; sie gilt in Deutschland nach der Rechtsprechung nicht als unmittelbar anwendbar. Tragfähiger als der Chartatext ist die wiederholte Feststellung des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte, dass das deutsche Verbot aller nicht auf einen Tarifvertrag zielenden Streiks mit Artikel 6 Absatz 4 nicht im Einklang steht.

Auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich dagegen derzeit nicht bauen: In Humpert u. a. gegen Deutschland entschied die Große Kammer am mit 16 zu 1 Stimmen, dass das deutsche Beamtenstreikverbot Artikel 11 der Menschenrechtskonvention nicht verletzt. Ein Recht auf politischen Streik hat der Gerichtshof nie anerkannt.

Was der März 1920 beiden Seiten zumutet

Er war unzweifelhaft ein politischer Streik, und er hat unzweifelhaft die verfassungsmäßige Ordnung verteidigt.

Wer politische Streiks grundsätzlich für unzulässig hält, muss erklären, was 1920 hätte geschehen sollen. Wer sie für zulässig hält, muss die Grenze benennen, ab der eine Regierung durch Arbeitsniederlegung unter Druck gesetzt werden darf — denn diese Grenze bestimmt, wer über den Ausnahmefall entscheidet.

Strategisch: Der Sieg ohne Anschluss

Die Gewerkschaften standen im März 1920 im Zentrum eines vollständigen Erfolgs und setzten daraus wenig um. Daraus werden zwei entgegengesetzte Lehren gezogen.

Es fehlte das Konzept

Eine Bewegung, die einen Staatsstreich abwehren kann, aber keine Vorstellung davon hat, was am Tag danach geschehen soll, überlässt das Feld denen, die eine haben.

Es fehlten die Mittel

Das Konzept hätte nichts geändert, weil die Machtmittel fehlten. Die Gewerkschaften konnten ein Land stilllegen, aber nicht regieren; wer das versucht hätte, hätte den Bürgerkrieg bekommen, den das Ruhrgebiet im Kleinen vorführte. Die Wahlniederlage vom Juni 1920 stützt diese Lesart.

Zwischen beiden liegt eine Frage, die über 1920 hinausweist: Ist die Fähigkeit, etwas zu verhindern, dieselbe wie die Fähigkeit, etwas durchzusetzen? Die Erfahrung spricht dagegen. Verhindern erfordert, dass viele gleichzeitig aufhören. Durchsetzen erfordert, dass viele gleichzeitig dasselbe tun — und das ist deutlich schwerer.

Gesellschaftlich: Wer verteidigt die Demokratie

Die Verteidigung der Republik kam 1920 nicht von der Armee und nicht von den Gerichten. Sie kam von organisierten Beschäftigten, von der Ministerialbürokratie und von der Reichsbank — also von einer ungewöhnlichen Verbindung aus Streik und Verwaltungsverweigerung.

Das wirft eine unangenehme Frage auf: Wenn die Institutionen, die dafür vorgesehen sind, ausfallen, bleibt die Demokratie auf andere angewiesen — unter anderem auf jene Kräfte, deren Mittel in geordneten Zeiten als Störung gelten.

Juristisch: Die Asymmetrie der Verfolgung

Die Aufarbeitung des Putsches blieb aus. Es kam zu einer einzigen Verurteilung: Traugott von Jagow wurde am zu fünf Jahren Festungshaft verurteilt, der Mindeststrafe, unter Zubilligung mildernder Umstände wegen „selbstloser Vaterlandsliebe". In der Reichswehr wurden 48 Offiziere ihres Amtes enthoben; die meisten Militärverfahren endeten mit Einstellung oder Freispruch. Kapp starb am in Untersuchungshaft vor seinem Prozess.

Demgegenüber warteten allein im Ruhrgebiet 2.400 Gefangene in Lagern auf ihre Verfahren; es folgten zahlreiche, teils hohe Haftstrafen.

Diese Asymmetrie ist für die Weimarer Justiz vielfach belegt und gilt in der Forschung als eine Ursache für den Vertrauensverlust in den Rechtsstaat. Umstritten ist, wie stark sie wog — ob sie Symptom einer bereits verlorenen Loyalität war oder eine ihrer Ursachen.

Was bleibt

Der März 1920 belegt zweierlei, das selten zusammen gedacht wird.

Erstens: Arbeitsniederlegung kann einen Staatsstreich mit zum Scheitern bringen. Das ist kein Lehrsatz und keine Garantie, und der Streik war nicht die einzige Ursache — aber ohne ihn ist der Ablauf nicht zu denken.

Zweitens: Ein solcher Erfolg erzeugt von sich aus keine Veränderung. Die Beschäftigten, die im März die Republik verteidigten, standen im April vor denselben Verhältnissen wie zuvor — mit dem Unterschied, dass einige von ihnen tot waren.

Quellen

  • Erwin Könnemann, Gerhard Schulze (Hrsg.): Der Kapp-Lüttwitz-Ludendorff-Putsch. Dokumente, München: Olzog, 2002, ISBN 3-7892-9355-5. (695 Dokumente; die Edition hebt die Rolle Erich Ludendorffs hervor.)
  • Johannes Erger: Der Kapp-Lüttwitz-Putsch. Ein Beitrag zur deutschen Innenpolitik 1919/20, Düsseldorf: Droste, 1967.
  • Heinrich August Winkler: Von der Revolution zur Stabilisierung. Arbeiter und Arbeiterbewegung in der Weimarer Republik 1918 bis 1924, Berlin/Bonn: Dietz, 1984.
  • Heinrich August Winkler: Weimar 1918–1933. Die Geschichte der ersten deutschen Demokratie, München: Beck, 1993. (Zur Unbelegbarkeit des Seeckt-Zitats, S. 121.)
  • Bielefelder Abkommen vom .
  • Gesetz über Straffreiheit vom .
  • Zur Rechtslage des politischen Streiks: Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz; Europäische Sozialcharta, Artikel 6 Absatz 4, nebst den Nichtkonformitätsfeststellungen des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte.
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Humpert u. a. gegen Deutschland, Nr. 59433/18 u. a., Große Kammer, Urteil vom .

Autor

Gewerkschaft Underdog

Zitiervorschlag

Gewerkschaft Underdog, Als der Streik einen Putsch stoppte: März 1920, Gewerkschaft Underdog, Fassung 1.0, 07.10.2026, https://www.gewerkschaft.berlin/de/blog/generalstreik-gegen-den-kapp-putsch/gbu6za2t, abgerufen am 13.10.2026.

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