# Abräumen und aufbauen: Was der Alliierte Kontrollrat für die Gewerkschaften beschloss > Zwischen 1945 und 1948 übte der Alliierte Kontrollrat die gemeinsame oberste Gewalt über Deutschland als Ganzes aus. Er löste die Deutsche Arbeitsfront auf, hob die nationalsozialistische Arbeitsordnung auf und schuf mit Arbeitsgerichten, Betriebsräten und freiwilliger Schlichtung einen Rahmen, in dem freie Gewerkschaften neu wachsen konnten. Der Lohnstopp und das Ende des Rates 1948 setzten diesem Aufbau Grenzen. - **Herausgeber:** Gewerkschaft Underdog - **Adresse:** https://www.gewerkschaft.berlin/de/blog/gewerkschaften-und-der-alliierte-kontrollrat/ffvqubuy - **Sprache:** de - **Fassung:** 1.0 - **Herkunft:** von Hand geschrieben oder übersetzt - **Veröffentlicht:** 2026-09-30 - **Schlagwörter:** Alliierter Kontrollrat, Gewerkschaften, Betriebsrätegesetz, Arbeitsgerichte, Tarifautonomie, Besatzungszeit - **Lizenz:** CC-BY-ND-4.0 ## Zitiervorschlag Abräumen und aufbauen: Was der Alliierte Kontrollrat für die Gewerkschaften beschloss, Gewerkschaft Underdog, Fassung 1.0, 30.09.2026, https://www.gewerkschaft.berlin/de/blog/gewerkschaften-und-der-alliierte-kontrollrat/ffvqubuy, abgerufen am 13.10.2026. ## Volltext Zwischen 1945 und 1948 übten die vier Siegermächte die oberste Gewalt in Deutschland aus, jede in ihrer Zone und gemeinsam für Deutschland als Ganzes. Das gemeinsame Organ war der Alliierte Kontrollrat in Berlin. In diesen drei Jahren fielen Entscheidungen, an die das Arbeitsrecht der Bundesrepublik anknüpfte: Betriebsräte, Arbeitsgerichte, Schlichtung. Manche davon hatten die Beschäftigten erkämpft, lange bevor es den Kontrollrat gab. Er gab ihnen nach zwölf Jahren Diktatur wieder eine rechtliche Grundlage. ## Der Rahmen ### „Freie Gewerkschaften" unter Vorbehalt Den Ausgangspunkt setzte die Potsdamer Konferenz. In ihrer Mitteilung vom 2. August 1945 heißt es: „Die Schaffung Freier Gewerkschaften, gleichfalls unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung der militärischen Sicherheit, wird gestattet werden." Der Satz enthielt beides, was die folgenden Jahre prägte: die Zusage, dass Beschäftigte sich wieder zusammenschließen durften, und den Vorbehalt, dass die Besatzungsmächte darüber wachten. Gewerkschaften entstanden deshalb zunächst örtlich, mit Genehmigung der jeweiligen Militärregierung. ### Ein Rat, der sich einig sein musste Der Kontrollrat trat am 30. Juli 1945 zum ersten Mal zusammen. Er bestand aus den Oberbefehlshabern der vier Mächte und entschied einstimmig. Was eine Macht nicht wollte, kam nicht zustande. Daraus erklärt sich, warum manches schnell ging und anderes lange liegen blieb. ## Abräumen ### Das Ende der Arbeitsfront Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 wurden die NSDAP, ihre Gliederungen und die ihr angeschlossenen Verbände aufgelöst. Darunter war die Deutsche Arbeitsfront, die seit 1933 an die Stelle der zerschlagenen Gewerkschaften getreten war. Ihr Vermögen, zu dem das beschlagnahmte Eigentum der Gewerkschaften gehörte, wurde eingezogen. ### Das Ende von „Führer" und „Gefolgschaft" Länger dauerte es beim Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit von 1934. Es hatte den Unternehmer zum „Führer des Betriebes" gemacht und die Beschäftigten zur „Gefolgschaft". Das Kontrollratsgesetz Nr. 40 vom 30. November 1946 hob es auf, samt allen Vorschriften, die zu seiner Durchführung ergangen waren. Es trat am 1. Januar 1947 in Kraft. ## Aufbauen ### Arbeitsgerichte Das Kontrollratsgesetz Nr. 21 vom 30. März 1946 stellte die Arbeitsgerichte wieder auf eine eigene Grundlage. Für das Verfahren verwies es auf das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926, also auf den Stand vor dem Nationalsozialismus. Wer Lohn einklagen oder sich gegen eine Kündigung wehren wollte, hatte damit wieder ein Gericht, das für Streit aus dem Arbeitsverhältnis gemacht war. ### Betriebsräte Wenige Tage später, am 10. April 1946, erließ der Kontrollrat das Gesetz Nr. 22, das Betriebsrätegesetz. Es gestattete in ganz Deutschland die Errichtung und Tätigkeit von Betriebsräten, „zur Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiter und Angestellten". In vielen Betrieben gab es solche Vertretungen da schon: Beschäftigte hatten sie in den ersten Wochen nach Kriegsende selbst gebildet, oft beim Aufräumen und Wiederingangsetzen der Werke. Das Gesetz war knapp gehalten. Was ein Betriebsrat im Einzelnen mitzureden hatte, sollte in Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber geregelt werden. Die Länder ergänzten es in den folgenden Jahren durch eigene Gesetze. In der Bundesrepublik trat 1952 das Betriebsverfassungsgesetz an seine Stelle. ### Größere Verbände Örtliche Gewerkschaften allein konnten keine Tarifverträge für ganze Branchen aushandeln. Die Direktive Nr. 31 legte Grundsätze für die Errichtung von Gewerkschaftsverbänden fest; veröffentlicht wurde sie im Amtsblatt des Kontrollrats mit dem Datum 3. Juni 1946. Um die Frage, wie weit Gewerkschaften sich über Orte und Zonen hinweg zusammenschließen durften, hatten die Mächte zuvor gestritten. Die Sowjetunion drängte auf einen überzonalen Zusammenschluss, die Vereinigten Staaten lehnten ihn zunächst ab. Der Historiker Gunther Mai hat beschrieben, dass die USA erst später einlenkten, zu spät, um die Entwicklung in den Zonen noch zusammenzuführen. ### Schlichtung ohne Zwang Das Kontrollratsgesetz Nr. 35 vom 20. August 1946 regelte, wie Arbeitsstreitigkeiten außerhalb der Gerichte beigelegt werden konnten: durch Vereinbarung im Tarifvertrag, durch staatliche Vermittlung oder durch ein Schiedsverfahren. Ein Schiedsspruch wurde nur verbindlich, wenn beide Seiten ihm ausdrücklich zustimmten. Das war eine bewusste Abkehr von der Weimarer Zeit, in der der Staat Schiedssprüche für verbindlich erklären konnte. Wer Löhne und Arbeitsbedingungen regelt, sollten die Tarifparteien selbst sein. Dieser Grundsatz, die Tarifautonomie, gehört seither zum Kern des deutschen Arbeitsrechts. ## Die Grenzen dieser Jahre ### Der Lohnstopp Nicht alles, was der Kontrollrat beschloss, war im Sinne der Beschäftigten. Mit der Direktive Nr. 14 vom 12. Oktober 1945 fror er die Löhne auf dem Stand vom 8. Mai 1945 ein. Die Absicht war, eine Inflation zu verhindern. Die Folge war, dass Gewerkschaften über das Wichtigste, den Lohn, kaum verhandeln konnten. Eine Ergänzung vom September 1946 erlaubte es, Löhne unter 50 Pfennig anzuheben und die Löhne von Frauen und Jugendlichen bei gleicher Arbeit und Leistung an die der Männer anzugleichen. In der Bizone wurde der Lohnstopp erst im November 1948 aufgehoben. ### Das Ende des Kontrollrats Am 20. März 1948 verließ der sowjetische Vertreter den Kontrollrat, nachdem die Westmächte sich geweigert hatten, über ihre Pläne für einen westdeutschen Staat zu sprechen. Danach trat der Rat nicht mehr zusammen. Die Gewerkschaften entwickelten sich von da an getrennt: im Westen zum Deutschen Gewerkschaftsbund, gegründet 1949, im Osten im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund unter der Führung der SED. ## Was bleibt Der Kontrollrat hat keine Gewerkschaften gegründet. Das haben Beschäftigte selbst getan, zuerst in ihren Betrieben und Städten. Aber er hat in kurzer Zeit abgeräumt, was die Diktatur an die Stelle freier Vertretung gesetzt hatte, und einen Rahmen gezogen, in dem neue Vertretung wachsen konnte: Arbeitsgerichte, Betriebsräte, freiwillige Schlichtung. Dass Löhne zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt werden und nicht vom Staat festgesetzt, erscheint heute selbstverständlich. Es war es nicht. Es wurde nach 1945 bewusst so entschieden, und es bleibt nur so, solange es Gewerkschaften gibt, die verhandeln. ## Zum Weiterlesen - Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, 1945–1948. - Gunther Mai: Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland 1945–1948. Alliierte Einheit – deutsche Teilung? München 1995. - Michael Schneider: Kleine Geschichte der Gewerkschaften. Ihre Entwicklung in Deutschland von den Anfängen bis heute. Bonn 2000.